§ 48 g
(1) 1Das Gebiet eines Bewirtschaftungsverbandes kann auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. 2Die Erweiterung bedarf des einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung. 3In dem Beschluss ist das Teilnahmemaß neu festzulegen.
(2) 1Der Beschluss ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erweiterung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und der Beschluss wirksam ist. 3§ 48 f Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=RealvG+ND+%C2%A7+48g&psml=bsvorisprod.psml&max=true