Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen Vom 6. November 2000
§ 1
Zur Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach den §§ 15 bis 16 a und 18 NAbfG (Zentrale Stelle) wird die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) mit Sitz in Hannover bestimmt.
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