§ 1
Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen
Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, wer aufgrund der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes
- 1.
eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach
- 2.
eine Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung
bestanden hat.
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