§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 12 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.
(2) 1In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 5, 9 bis 12, 15 und 19 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) 1Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). 2Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich
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ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und
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eine Ausbildung in erster Hilfe
abzuleisten. 3Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. 4Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.
(5) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - werden in Modulen unterrichtet.
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