Niedersächsisches Disziplinargesetz
(NDiszG)
Vom 13. Oktober 2005*
§ 56 Wirkungen der Klagerücknahme
Wenn die Klagebehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005
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