§ 55
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) 1 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 § 106
VwGO wird nicht angewandt.
(2) 1 Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur die Sachverhalte zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2 Das Verwaltungsgericht kann in dem Urteil
- 1.
eine Disziplinarmaßnahme (§ 6) aussprechen oder
- 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3) 1 Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2 Das Verwaltungsgericht kann
- 1.
die Klage abweisen,
- 2.
die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
- 3.
die Disziplinarverfügung aufheben.
Fußnoten
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