§ 48
Prüfungen
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Abständen von höchstens drei Jahren auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und bauaufsichtlichen Anordnungen zu prüfen. 2Den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
(2) 1Betreibt der Bund eine Versammlungsstätte, so hat er diese anstelle der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. 2Betreibt ein Land eine Versammlungsstätte, so gilt Satz 1 entsprechend.
Fußnoten
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