§ 48
(1) 1Realverbände können zur Unterhaltung von Wegen, Gewässern dritter Ordnung und von boden- oder gewässerschützenden Anlagen gegründet werden (Unterhaltungsverbände). 2Sie erhalten das Eigentum an den zu unterhaltenden Wegen, den Gewässern und den boden- und gewässerschützenden Anlagen jeweils einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(2) 1Realverbände können auch zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und zur Unterhaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegründet werden (Bewirtschaftungsverbände). 2Sie erhalten das Eigentum an den Grundstücken einschließlich der öffentlichen Unterhaltungslast.
(3) Verbandsanteile sind in einem Unterhaltungsverband unselbständig, in einem Bewirtschaftungsverband selbständig.
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