§ 54
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
Maßnahmen zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden,
- 2.
darauf zu achten, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.
Anregungen und Beschwerden von diesen Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
(2) 1Dienststelle und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. 2Unabhängig hiervon kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Angelegenheiten, die die jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden betreffen, jederzeit mit der Dienststelle besprechen. 3Im Übrigen gilt § 60 entsprechend.
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