§ 47
Sind die Aufgaben eines Realverbandes auf die Gemeinde oder einen Wasser- und Bodenverband übergegangen ( §§ 44 bis 46), so kann die Gemeinde oder der Wasser- und Bodenverband Pflichten aus einem Rezeß wie ein Realverband aufheben oder umwandeln. Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
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