Anlage M
(zu §§ 31 Abs. 3 u. 32 Abs. 3)
Im Betriebe der Anschlußbahn anzuwendende Signale
(1) Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale (§ 32 Abs. 3) zu geben:
Achtung | Ein mäßig langer Ton -- |
Bremsen mäßig anziehen | Ein kurzer Ton U |
Bremsen stark anziehen | Drei kurze Töne schnell hintereinander U U U |
Bremsen lösen | Zwei mäßig lange Töne hintereinander -- -- |
Notsignal | Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander U U U U U U U U U |
(2) Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach § 31 Abs. 3 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar und sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
(3) Als Rangiersignale werden gegeben: