§ 1
Fachrichtungen
(1) 1Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
- 1.
- Agrarwirtschaft -,
- 2.
- Bautechnik -,
- 3.
- Chemie, Physik und Biologie -,
- 4.
- Druck- und Medientechnik -,
- 5.
- Elektrotechnik -,
- 6.
- Fahrzeugtechnik -,
- 7.
- Farbtechnik und Raumgestaltung -,
- 8.
- Floristik -,
- 9.
- Gartenbau -,
- 10.
- Gastronomie -,
- 11.
- Hauswirtschaft und Pflege -,
- 12.
- Holztechnik -,
- 13.
- Körperpflege -,
- 14.
- Lebensmittelhandwerk -,
- 15.
- Metalltechnik -,
- 16.
- Textiltechnik und Bekleidung - und
- 17.
- Wirtschaft -.
2In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen gebildet werden. 3In den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik und Wirtschaft sind berufsbezogene Schwerpunkte zu bilden. 4In der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Persönliche Assistenz zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
(2) 1Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
- 1.
- Agrarwirtschaft -,
- 2.
- Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,
- 3.
- Sozialpädagogik -,
- 4.
- Technik - und
- 5.
- Wirtschaft -.
2In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. 3In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Fachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschule nach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtung geführt. 4In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung in die Klasse 2 nicht statt.
(3) 1Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
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