Anlage K
(zu § 23 Abs. 2)
Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen
(1) Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2) Die Wagen müssen spätestens nach 3 Jahren in allen Teilen untersucht werden. Diese Frist darf um 1 Jahr verlängert werden, wenn der Zustand des Fahrzeuges dies zuläßt.
(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden; die Bremseinrichtung ist in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(4) Die Frist für die Untersuchung der Wagen rechnet vom Tage der Übergabe an den Betrieb, nach Abnahme oder beendeter Untersuchung bis zur Außerbetriebstellung für die Untersuchung.
(5) Über die Abnahme und die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.