§ 22
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts vereidigt die Notarvertreterinnen und Notarvertreter nach § 13 BNotO, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 2Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, eine Abschrift ist dem Oberlandesgericht zu übersenden. 3Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 1 Satz 3 BNotO) kann schriftlich erfolgen. 4Ist die Notarvertreterin oder der Notarvertreter früher Notarin oder Notar gewesen, aber zum Zeitpunkt der Vertreterbestellung bereits aus dem Amt entlassen, befreit sie oder ihn der damals geleistete Eid von der Vereidigung als Notarvertreterin oder Notarvertreter.