Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz Vom 30. Mai 1978
§ 40 Übergangsvorschrift
Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denkmalliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.
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