§ 36
Antrag, Verfahren, Entscheidung
(1) In dem Verfahren nach Artikel 54 Nr. 5 der Niedersächsischen Verfassung können Gemeinden und Gemeindeverbände die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Landesgesetz ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Die Beteiligten können sich durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
(2) Die Verfassungsbeschwerde ist nur innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zulässig.
(3) In Verfahren auf Grund einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gebietes von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gibt der Staatsgerichtshof unbeschadet des § 15 auch denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann, und lädt sie zur mündlichen Verhandlung.
(4) Im übrigen gelten die §§ 34 und 35 Abs. 3 entsprechend.
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