Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) Vom 17. Dezember 2010*
§ 43 Pflichtenbelehrung
1Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010
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