§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Die öffentlichen Ermächtigungen von Handelsmäklern, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilt waren, bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt wirksam.
(2) In den Fällen des § 16 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Artikels 8 § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche richtet sich die Verjährung nach den bisherigen Vorschriften, soweit sie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen hat.
(3) § 45 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt in den Verfahren anwendbar, in denen die Enteignungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung über die Entschädigung getroffen hat.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BGBAG+ND+%C2%A7+30&psml=bsvorisprod.psml&max=true