§ 39
Gewässer zweiter Ordnung
1Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 63) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. 2Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Fußnoten
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