§ 34
Verletzen die Organe des Realverbandes die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht, so hat die Aufsichtsbehörde dem Verband gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.
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