Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) Vom 23. Mai 2012
§ 36 Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste
1Mit dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste wird auch die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erworben. 2Sie eröffnet den Zugang für das zweite Einstiegsamt.
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