§ 32
Geltung anderer Vorschriften
Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.
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