§ 35 c
Verordnungsermächtigungen
Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die
- 1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 34 und 35 a näher bestimmt wird;
- 2.
bestimmt wird, wie die nach § 35 a Abs. 4 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt und aufgeteilt werden;
- 3.
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 4.
näher bestimmt wird, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35 b gehören;
- 5.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 Abs. 3 und § 35 b Abs. 2 näher bestimmt werden.
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