§ 30
Vorlage beim Landtag
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, in der Regel bis zum 1. Oktober, beim Landtag einzubringen.
(2) Die Entwürfe sind dem Landesrechnungshof zu übersenden.
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