§ 31
Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
Fußnoten
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