§ 30
Behörden, Deichaufsicht
(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium.
(2) 1Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr. 2Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Deichbehörde erfüllt. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen.
(3) - aufgehoben -
(4) 1Die Deichbehörden haben sicherzustellen, dass die den Trägern der Deicherhaltung durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden (Deichaufsicht). 2Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
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