§ 31
Anwendungsbereich
(1) Die §§ 32 bis 39 gelten für die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen in den niedersächsischen Seehäfen.
(2) 1Die diesem Teil des Gesetzes unterliegenden niedersächsischen Seehäfen werden durch Verordnung des für das Hafenwesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 2Als Seehäfen sind die Orte und geographischen Gebiete zu bestimmen, die so angelegt und ausgestattet sind, dass sie Schiffe im Sinne des § 32 Nr. 1 aufnehmen können.
Fußnoten
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