§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens
1Hält die Disziplinarbehörde nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen eine Kürzung der Dienstbezüge oder die Erhebung der Disziplinarklage für erforderlich, so ist die Entscheidung der nach § 34 Abs. 2 zuständigen Disziplinarbehörde herbeizuführen. 2Diese kann das Disziplinarverfahren an die Disziplinarbehörde zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder einen Verweis oder eine Geldbuße für ausreichend hält.
Fußnoten
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