Gesetz über die Entschädigung der
Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages
(Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
in der Fassung vom 28. Juni 1974
§ 25
Der Präsident des Landtages kann mit Zustimmung des Präsidiums die Abgeordneten gegen Unfall versichern.
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