§ 28
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
(1) Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht genutzten Baudenkmalen verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. Die Schilder sind so anzubringen, daß sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.
(2) Eigentümer können Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmalschutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen Schutz des Denkmals hinzuweisen.
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