Art. 26
Bayerische Apothekerversorgung
Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten, die Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen oder diesen auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie in Bayern in Apotheken oder öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten tätig sind.
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