§ 1
Ziel der Sportförderung, Zusammenarbeit
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Niedersachsen die Möglichkeit verschaffen, sich unabhängig von Herkunft, Alter und Geschlecht nach ihren Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen.
(2) Das Land wirkt auf eine nachhaltige Förderung des Breiten- und des Leistungssports hin und arbeitet dabei mit dem Landessportbund Niedersachsen e. V. (Landessportbund) und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen (Sportverbände, Sportvereine und andere gemeinnützige Sportorganisationen) zusammen.
Fußnoten
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