Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Vom 2. November 1993
Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nieders. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
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