Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 20. Oktober 1955 (Nieders. GVBl. S. 255) und des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Nieders. GVBl. S. 79) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Niedersachsen verordnet:
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