Zum 26.02.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 38 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), wird verordnet:
§ 1
[Verbot des Betriebs von unbemannten Heißluftballonen]
Es ist in Niedersachsen verboten, unbemannte Heißluftballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird und die im Handel als „Himmelslaternen“ vertrieben werden.
§ 2
[Ordnungswidrigkeit]
(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 NBrandSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen Heißluftballon aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5 000 Euro geahndet werden.
§ 3
[Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 5. Februar 2014
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Pistorius
Minister
Redaktionelle Hinweise
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