§ 19
Erstattung von Aufwendungen für heilpraktische Leistungen und ärztlich erbrachte osteopathische Leistungen,
Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Methoden
(1) Aufwendungen für medizinisch notwendige heilpraktische Leistungen werden erstattet, wenn die Leistung im Anhang genannt ist. Für bei der Behandlung verbrauchte oder schriftlich verordnete Arzneimittel werden nach Maßgabe des § 8 zu 50 v. H. der entstandenen Aufwendungen erstattet.
(2) Aufwendungen für eine von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachte und nach Nummer 2205, Nummer 2207, Nummer 2211, Nummer 2221, Nummer 2217 oder Nummer 2680 GOÄ abgerechnete Leistung werden bis zur Höhe von 50 v. H. des Betrages erstattet, der sich unter Berücksichtigung des 2,3-fachen Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 GOÄ ergibt. Zusätzlich zu den Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 werden auch Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 6 oder Nummer 7 GOÄ bis zu der in Satz 1 genannten Höhe erstattet.
(3) Aufwendungen für nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden erbrachte heilpraktische Leistungen sowie für Heilmittel, deren Wirksamkeit für den Anwendungsfall wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt ist, werden nicht erstattet.