§ 4
Wohnungsgröße
(1) 1Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. 2Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
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