§ 22
Beihilfe zur Brandschutzversicherung
1Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. 2Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. 3Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt.
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