§ 17a
Waldbauliche Förderung
1Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. 2Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. 3Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO2-Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen.
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