Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980
§ 49 Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. § 45 gilt sinngemäß.
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