§ 21
Kosten und Auslagen
(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei.
(2) Erweist sich die Anklage in den Verfahren nach § 8 Nrn. 2 und 3 als unbegründet, so sind der Betroffenen oder dem Betroffenen die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Im übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
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