§ 6
Ausbildungsvertrag
(1) Der zwischen der Person im Berufsanerkennungsjahr und dem Träger der Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit abgeschlossene Ausbildungsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit sowie die Ausbildungsziele der Abschnitte unter Berücksichtigung des Ziels des Berufsanerkennungsjahres festgelegt sind.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Ausbildungsvertrag den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel des Berufsanerkennungsjahres erreicht wird.
Fußnoten
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