§ 19
Staatliche Anerkennung
1Die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin (B. A.) oder als Kindheitspädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer
- 1.
in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen hat, das
- a)
eine praktische Studienzeit (§ 20) einschließt,
- b)
den inhaltlichen Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16. September 2010 sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 14. Dezember 2010 „Gemeinsamer Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org) entspricht und
- c)
einen wesentlichen Studienschwerpunkt auf die methodisch-didaktisch fundierte Begleitung von Lern- und Bildungsprozessen in mindestens drei der folgenden Bildungsbereiche setzt:
- aa)
Körper-Bewegung-Gesundheit,
- bb)
Sprache und Sprechen,
- cc)
Mathematisches Grundverständnis,
- dd)
Ästhetische Bildung,
- ee)
Natur- und Lebenswelt,
- ff)
Ethische und religiöse Fragen,
- 2.
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen ein Studium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen oder begonnen hat, wenn
- a)
das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b erfüllt oder
- b)
das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b jeweils mindestens zu 75 Prozent erfüllt und
- aa)
die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. a und b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden oder
- bb)
eine dreimonatige Tätigkeit in Vollzeit oder einem entsprechenden Teilzeitäquivalent in der Kindertagesbetreuung ausgeübt wurde und die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden
oder
- 3.
aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.
2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.
Fußnoten
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