§ 15
Staatliche Anerkennung
1Die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer
- 1.
in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik abgeschlossen hat, das eine praktische Studienzeit (§ 16) einschließt oder
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aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.
2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.
Fußnoten
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