Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 137 Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler
1In eine Schule nach § 129 können Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet eines benachbarten Schulträgers aufgenommen werden. 2§ 129 Abs. 3 bleibt unberührt.
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