Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 125 Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
1Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 2Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+ND+%C2%A7+125&psml=bsvorisprod.psml&max=true