Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998
§ 189 a Rahmenrichtlinien
1Soweit für allgemein bildende Schulen Lehrpläne nach § 122 Abs. 1 noch nicht erlassen sind, wird der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt.2§ 122 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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