§ 18 a
Berufsoberschule
1In der Berufsoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung,
- 1.
sofern sie den Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - oder einen gleichwertigen Abschluß erworben haben, in den Schuljahrgängen 12 und 13,
- 2.
sofern sie die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß erworben haben, in dem Schuljahrgang 13
unterrichtet. 2Die Berufsoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg in entsprechenden Studiengängen an einer Hochschule fortzusetzen.
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