Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) Vom 31. März 1967
§ 56 Ersatzanpflanzungen
Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.
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