Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) Vom 31. März 1967
§ 24 Ausnahmen
Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich
1.
für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
2.
für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.
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